Meldung der Sauenstrecke vierteljährlich - Homepage Hegering

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Meldung der Sauenstrecke vierteljährlich

Aktuelles

Meldung der Schwarzwildstrecke

Info des LJV: Erlass zur unterjährigen Meldung von Schwarzwildstrecken für das Monitoring der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Ab sofort hat die Oberste Jagdbehörde angeordnet, dass die Wildnachweisung für Schwarzwild einmal je Quartal zu erfolgen hat. Diese Maßnahme wird zunächst befristet für die Jagdjahre 2019/2020 und 2020/2021 angeordnet.
Die Jagdausübungsberechtigten sowie die Hegeringleiterinnen und -leiter  werden in Ihrem Zuständigkeitsbereich über die nachfolgend getroffenen Regelungen durch die Unteren Jagdvbehörden informeirt.
Die Schwarzwildstrecke ist der unteren Jagdbehörde neben der regulären Jahresmeldung als Quartalsmeldung jeweils bis zum 15.04., 15.07., 15.10. und 15.01. eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. Die quartalsweise Meldung erfolgt zunächst befristet in den Jagdjahren 2019/2020 und 2020/2021.
Die unteren Jagdbehörden melden die jeweiligen Quartalsstrecken ihres Kreisgebietes zum 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01. der obersten Jagdbehörde.

Vorzugsweise erfolgt die Meldung der Schwarzwildstrecken durch die Jagdausübungsberechtigten an die jeweiligen Hegeringleiterinnen und -leiter. Diese werden gebeten die Jagdstrecke des Quartals als Summe des Hegerings in digitaler Form an die untere Jagdbehörde und das Wildtier Kataster (melden@wtk-sh.de) zu senden.
Zur Vereinfachung soll die von der obersten Jagdbehörde über die unteren Jagdbehörden zur Verfügung gestellte Excel-Datei verwendet und jeweils aktualisiert verschickt werden.
SW Quartalsmeldung (Excel Tabelle)
Um den mit dem verringerten Meldeturnus verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, müssen die Jagdausübungsberechtigten der Reviere abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 2 LJagdG nicht die gesamte Streckenliste übermitteln, sondern lediglich folgende Angaben machen:

  •    Anzahl des im Quartal erlegten Schwarzwildes

  •    Anzahl des im Quartal im Straßenverkehr verunfallten Schwarzwildes (Verkehrsfallwild)

  •    Anzahl des im Quartal tot aufgefundenen Schwarzwildes (allgemeines Fallwild)


Eine Aufteilung nach Geschlechtern und Altersklassen muss nicht erfolgen.

Hintergrund

Der Informationsbesuch eines Kommissionsteams zur Bewertung der ASP- Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen in Schleswig-Holstein auf einen ASP- Ausbruch bei Wildschweinen wurde am 24. und 25.01.2019 durchgeführt.
Von besonderem Interesse war für das Kommissionsteam auch das Monitoring zur Früherkennung eines potenziellen Seuchenausbruchs. Hierbei wurde deutlich, dass neben der am 23.07.2018 veröffentlichten „Richtlinie für die Entschädigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fallwildsuche und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein“ (Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 30, S. 640) weitere Maßnahmen notwendig sind.
Der wichtigste Indikator zur ASP-Früherkennung ist die Untersuchung möglichst allen Fallwildes. Bisher ist der Anteil des untersuchten Fallwildes an der Gesamtzahl des Fallwildes in Schleswig-Holstein noch nicht ausreichend. In den letzten Jahren wurden nur etwa 5 % des gemeldeten Fallwildes auf ASP untersucht. Es wird erwartet, dass die o.g. Richtlinie dazu beiträgt, den Anteil in den kommenden Jahren deutlich zu erhöhen.
Ein weiterer Faktor ist das Verhältnis von Fallwild zu erlegtem Schwarzwild. Steigt der Anteil von Fallwild an der Gesamtstrecke an, kann dies auf einen ASP-Eintrag in die Schwarzwildpopulation hindeuten.
Aus Sicht der Kommission ist auch ein regelmäßiger Abgleich zwischen gemeldetem und untersuchtem Fallwild notwendig. Solange zu wenig Fallwild untersucht wird, trägt die unterjährige Erfassung der Schwarzwild- und Fallwildstrecken dazu bei, einen ASP- Eintrag frühzeitig erkennen zu können.
In Schleswig-Holstein werden die Jagdstrecken und Fallwildzahlen bislang nur einmal jährlich nach Ablauf des Jagdjahres erfasst.
Sollte sich herausstellen, dass der Anteil des beprobten Fallwildes an der Gesamtzahl des Fallwildes in den nächsten beiden Jagdjahren auf ein ausreichendes Maß erhöht wurde, kann nach Ablauf des Jagdjahres 2020/2021 von der Fortführung der quartalsweisen Meldung wieder abgesehen werden. Umso wichtiger ist es, nochmal darauf hinzuweisen, dass durch die Inanspruchnahme der o.g. Richtlinie der Aufwand für den Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Beprobung, Bergung und Entsorgung entschädigt wird.

Hinweis des Hegeringleiters:  Die Meldung an den Hegringleiter ist freiwillig!!! Wenn ein Mitglied dies nicht möchte, besteht die Möglichkeit, die angeforderten Streckenmeldungen auch direkt an die Jagdbehörde des Kreises zu senden. Die Reviere die sich nicht im Hegering beteiligen, müssen diesen Weg ja auch wählen.
Der Hegeringleiter darf die erhobenen revierbezogenen Daten an niemanden, außer die Untere Jagdbehörde des Kreises Stormarn und den Vorstand der Kreisjägerschaft weiterleiten. Auch keine Weitergabe an den LJV oder das Wildtierkataster.

 
 
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